Wehrpflichtgesetz
- Abschnitt 6: Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 52 Übergangsvorschrift
Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 13 Absatz 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
- Wehrpflichtgesetz
- Abschnitt 1: Wehrpflicht
- Unterabschnitt 1: Umfang der Wehrpflicht
- Unterabschnitt 2: Wehrdienst
- Unterabschnitt 3: Wehrdienstausnahmen
- Abschnitt 2: Wehrersatzwesen
- Abschnitt 3: Personalakten
- Abschnitt 4: Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
- Abschnitt 5: Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
- Abschnitt 6: Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften