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Wehrpflichtgesetz

Wehrpflichtgesetz

  • Abschnitt 5: Rechtsbehelfe; Rechtsmittel

§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. ²Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. ³Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.