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Wehrstrafgesetz

Wehrstrafgesetz

  • Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Ersatzfreiheitsstrafe

Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. ²Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.