Wehrstrafgesetz
- Zweiter Teil: Militärische Straftaten
- Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.