Wehrstrafgesetz
- Zweiter Teil: Militärische Straftaten
- Vierter Abschnitt: Straftaten gegen andere militärische Pflichten
§ 46 Rechtswidriger Waffengebrauch
Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.