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Wehrstrafgesetz

Wehrstrafgesetz

  • Zweiter Teil: Militärische Straftaten
    • Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen

§ 29 Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad

(1) Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber

1.
Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der Täter hat oder
2.
im Dienst dessen Vorgesetzter ist,
und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im Dienst ist oder die Tat sich auf eine Diensthandlung bezieht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.