Wehrstrafgesetz
- Zweiter Teil: Militärische Straftaten
- Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
§ 38 Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist.
- Wehrstrafgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Teil: Militärische Straftaten
- Erster Abschnitt: Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung
- Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
- Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
- Vierter Abschnitt: Straftaten gegen andere militärische Pflichten