Wehrstrafgesetz
- Zweiter Teil: Militärische Straftaten
- Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
§ 39 Mißbrauch der Disziplinarbefugnis
Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich - 1.
- einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
- 2.
- zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder
- 3.
- ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
- Wehrstrafgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Teil: Militärische Straftaten
- Erster Abschnitt: Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung
- Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
- Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
- Vierter Abschnitt: Straftaten gegen andere militärische Pflichten