Wehrstrafgesetz
- Zweiter Teil: Militärische Straftaten
- Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
§ 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
- Wehrstrafgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Teil: Militärische Straftaten
- Erster Abschnitt: Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung
- Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
- Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
- Vierter Abschnitt: Straftaten gegen andere militärische Pflichten