Wehrstrafgesetz
- Zweiter Teil: Militärische Straftaten
- Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
§ 40 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt, - 1.
- den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
- 2.
- eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,
um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches) zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
- Wehrstrafgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Teil: Militärische Straftaten
- Erster Abschnitt: Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung
- Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
- Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
- Vierter Abschnitt: Straftaten gegen andere militärische Pflichten