Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. ²Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.
(2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.