Wasserhaushaltsgesetz
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abschnitt 4: Gewässerschutzbeauftragte
§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.