Wasserhaushaltsgesetz
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abschnitt 7: Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.