freiRecht
Wasserhaushaltsgesetz

Wasserhaushaltsgesetz

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

  • Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
    • Abschnitt 7: Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.