Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. ²In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. ³Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.