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Wasserhaushaltsgesetz

Wasserhaushaltsgesetz

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

  • Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
    • Abschnitt 2: Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. ²Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. ²Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.