§ 87 Wasserbuch
(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:
- 1.
- nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,
- 2.
- Wasserschutzgebiete,
- 3.
- Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
²Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. ²Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.