Wasserhaushaltsgesetz
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abschnitt 2: Abwasserbeseitigung
§ 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). ²Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. ³Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.