Wasserhaushaltsgesetz
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- Kapitel 4: Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
§ 97 Entschädigungspflichtige Person
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. ²Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. ³Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten. ⁴Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.