Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 6: Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
§ 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. ²Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln.