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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

  • Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung
    • Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.