Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 3: Strategische Umweltprüfung
- Abschnitt 2: Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
§ 46 Verbundene Prüfverfahren
Für einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans vorzunehmen. ²Die Strategische Umweltprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 2: Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 3: Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
- Teil 3: Strategische Umweltprüfung
- Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- Abschnitt 2: Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- Teil 4: Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- Teil 5: Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Abschnitt 1: Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 2: Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
- Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften
- Teil 6: Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- Teil 7: Schlussvorschriften