Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
§ 3 Grundsätze für Umweltprüfungen
Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. ²Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.