Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 3: Strategische Umweltprüfung
- Abschnitt 2: Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
§ 41 Beteiligung anderer Behörden
Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. ²Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.