Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. ²Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 2: Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 3: Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
- Teil 3: Strategische Umweltprüfung
- Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- Abschnitt 2: Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- Teil 4: Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- Teil 5: Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Abschnitt 1: Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 2: Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
- Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften
- Teil 6: Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- Teil 7: Schlussvorschriften