Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 5: Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Abschnitt 2: Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
§ 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend.
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 2: Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 3: Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
- Teil 3: Strategische Umweltprüfung
- Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- Abschnitt 2: Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- Teil 4: Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- Teil 5: Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Abschnitt 1: Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 2: Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
- Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften
- Teil 6: Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- Teil 7: Schlussvorschriften