§ 83
In dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Rechte, mit denen ein Schiff oder ein Schiffsbauwerk am 2. Oktober 1990 belastet war, bleiben mit dem Inhalt und Rang bestehen, der sich aus dem an diesem Tage geltenden Recht ergibt. § 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
- 2.
- ³Zur Aufhebung einer Hypothek, die am 2. Oktober 1990 bestand, ist die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich. ⁴Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.