SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
- Sechster Abschnitt: Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks
§ 77
Zur Bestellung einer Schiffshypothek an einem Schiffsbauwerk ist an Stelle der Eintragung in das Schiffsregister die Eintragung in das Register für Schiffsbauwerke erforderlich. ²Für die Schiffshypothek gelten die §§ 8, 10 bis 75, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Abschnitts etwas anderes ergibt.