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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

  • Sechster Abschnitt: Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks

§ 80

Auf die Versicherungsforderung erstreckt sich die Schiffshypothek nur, wenn der Eigentümer für das Schiffsbauwerk eine besondere Versicherung genommen hat.