SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
- Vierter Abschnitt: Übertragung, Änderung und Erlöschen der Schiffshypothek
§ 71
Verzichtet der Gläubiger einer Gesamtschiffshypothek nur an einem der Schiffe auf die Schiffshypothek, so steht dem Eigentümer dieses Schiffs die Befugnis nach § 57 Abs. 3 nicht zu. ²Gleiches gilt, wenn der Gläubiger nach § 66 mit seinem Recht an einem der Schiffe ausgeschlossen wird.