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SchRG

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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

  • Vierter Abschnitt: Übertragung, Änderung und Erlöschen der Schiffshypothek

§ 71

Verzichtet der Gläubiger einer Gesamtschiffshypothek nur an einem der Schiffe auf die Schiffshypothek, so steht dem Eigentümer dieses Schiffs die Befugnis nach § 57 Abs. 3 nicht zu. ²Gleiches gilt, wenn der Gläubiger nach § 66 mit seinem Recht an einem der Schiffe ausgeschlossen wird.