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SchRG

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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 7

(1) Das Eigentum an einem Schiff kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht dem Registergericht gegenüber erklärt und der Verzicht in das Schiffsregister eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des herrenlosen Schiffs steht nur dem Bund zu. ²Der Bund erwirbt das Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Schiffsregister eintragen läßt.