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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

  • Sechster Abschnitt: Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks

§ 79

Die Schiffshypothek erstreckt sich auf das Schiffsbauwerk in seinem jeweiligen Bauzustand. ²Sie erstreckt sich ferner neben den im § 31 bezeichneten Gegenständen auf die auf der Bauwerft befindlichen, zum Einbau bestimmten und als solche gekennzeichneten Bauteile mit Ausnahme der Bauteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Schiffsbauwerks gelangt sind. ³§ 31 Abs. 2 gilt sinngemäß.