freiRecht
SchRG

SchRG

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 23

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. ²Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.