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SchRG

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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 8

(1) Ein Schiff kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Schiff zu suchen (Schiffshypothek). ²Eine Schiffshypothek kann auch für eine zukünftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. ³Das Recht des Gläubigers aus der Schiffshypothek bestimmt sich nur nach der Forderung.

(2) Für die Bestellung der Schiffshypothek gilt § 3 sinngemäß.

(3) Der Bruchteil eines Schiffs kann mit einer Schiffshypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.