SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
- Dritter Abschnitt: Die Geltendmachung der Schiffshypothek
§ 48
Bei der Verfolgung des Rechts aus der Schiffshypothek gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. ²Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Schiffshypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.