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SchRG

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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

  • Dritter Abschnitt: Die Geltendmachung der Schiffshypothek

§ 48

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Schiffshypothek gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. ²Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Schiffshypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.