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SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe

SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)

  • Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
    • Zweiter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
      • Zweiter Unterabschnitt: Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben

§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung

Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.