SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
- Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe
- Dritter Abschnitt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 26 Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. ²Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.