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SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe

SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)

  • Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
    • Dritter Abschnitt: Kostenerstattung

§ 89f Umfang der Kostenerstattung

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. ²Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. ²Verzugszinsen können nicht verlangt werden.