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SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe

SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)

  • Neuntes Kapitel: Kinder- und Jugendhilfestatistik

§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum

(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie nach Absatz 6a bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. ²Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. ³Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.

(2) Die Angaben für die Erhebung nach

1.
§ 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
2.
bis 5. (weggefallen)
6.
§ 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
7.
§ 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
8.
§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
9.
§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember,
10.
§ 99 Absatz 7, 7a und 7b sind zum 1. März,
11.
§ 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,
12.
§ 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr
zu erteilen.