Erster Abschnitt: Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 42e Berichtspflicht
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland vorzulegen.
Vierter Unterabschnitt: Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche