SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
- Achtes Kapitel: Kostenbeteiligung
- Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
§ 97 Feststellung der Sozialleistungen
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. ²Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. ³Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.