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SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe

SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)

  • Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
    • Vierter Abschnitt: Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung

§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
1.
die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2.
die Erfüllung anderer Aufgaben,
3.
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
4.
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
²Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. ³Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.