SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
- Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zweiter Abschnitt: Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
§ 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. ²Das Nähere regelt das Landesrecht. ³Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.