Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Teil 1: Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Abschnitt 1: Zulassung zur Ausbildung
(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist schriftlich zu beantragen. ²Der Antrag ist an das Deutsche Patent- und Markenamt zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann der antragstellenden Person aufgeben, von ausländischen Urkunden einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. ²Zudem ist die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts nachzuweisen.
(4) Wer seine Ausbildung im Ausland beginnen will, hat eine den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 7 gleichwertige Ausbildungserklärung vorzulegen.
(5) Kann eine der Urkunden nach Absatz 2 Nummer 1, 5 oder 6 nicht vorgelegt werden, so ist der Nachweis auf andere Weise zu erbringen.
(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist mit Wirkung für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen die Bewerberin oder der Bewerber nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden dürfen. ²Die Rücknahme darf nur innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme der rechtswidrigen Zulassung rechtfertigen, erfolgen. ³Satz 2 gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung zur Ausbildung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. ⁴Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Ausbildung kann mit Wirkung für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid widerrufen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
(3) Im Fall eines Widerrufs wegen einer Pflichtverletzung nach Absatz 2 Nummer 3 ist eine erneute Zulassung zur Ausbildung ausgeschlossen. ²Dies gilt auch, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vor dem Widerruf freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden ist.
Abschnitt 2: Ausbildung
Unterabschnitt 1: Allgemeines
(1) Ziel der Ausbildung ist es, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung (§ 6 der Patentanwaltsordnung)
(2) Ausbildende haben das Maß und die Art der Tätigkeiten, die sie Bewerberinnen und Bewerbern übertragen, am Ziel der Ausbildung auszurichten. ²Die Nutzbarmachung der Arbeitskraft der Bewerberinnen und Bewerber darf nicht im Vordergrund stehen.
(1) Die Ausbildung hat grundsätzlich in Vollzeit zu erfolgen. ²Sie kann nur aus wichtigem Grund in Teilzeit erfolgen, insbesondere
(2) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt ist bei dem Patentanwalt oder dem Unternehmen zu stellen, bei dem oder in dem die Ausbildung durchgeführt wird. ²Eine mit diesem getroffene Vereinbarung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. ²Bezieht sich der Antrag auf den dritten Ausbildungsabschnitt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts zu entscheiden. ³Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn ihm ausbildungsorganisatorische Belange entgegenstehen, die mit angemessenem Aufwand nicht zu beseitigen sind.
(4) Eine Teilzeitausbildung soll mindestens 50 Prozent des zeitlichen Umfangs einer Ausbildung in Vollzeit umfassen. ²Im Fall der Teilzeitausbildung verlängert sich die Mindest- und die Höchstausbildungsdauer regelmäßig entsprechend dem Umfang der Teilzeit.
(5) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und 3; insoweit bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
(1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerber am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung schriftlich zu beurteilen. ²Im ersten Ausbildungsabschnitt haben sie die Bewerberinnen und Bewerber zudem am Ende eines jeden Ausbildungsjahres zu beurteilen. ³Die Beurteilungen sind dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.
(2) Die Beurteilungen müssen folgende Inhalte umfassen:
(3) Ausbildende, die Bewerberinnen oder Bewerber nicht länger als zwei Monate ausgebildet haben, können sich in der Beurteilung auf eine Äußerung zum Ausbildungserfolg und zur Führung sowie die Angabe der Tätigkeiten und etwaiger besonderer Leistungen beschränken. ²Dies gilt nicht für Ausbildende im ersten Ausbildungsabschnitt, die eine Bescheinigung nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 ausgestellt haben.
(4) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern die Beurteilung vor der Zuleitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu eröffnen.
(5) Sofern die Ausbildung bei einem Patentanwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berechtigt, von diesem schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung sowie Kopien der Beurteilungen zu verlangen.
(6) In Arbeitsgemeinschaften nach § 21 sowie in Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 werden keine Beurteilungen erstellt.
(1) Erholungsurlaub während des ersten Ausbildungsabschnitts wird mit bis zu 30 Arbeitstagen pro Ausbildungsjahr auf die Ausbildungszeit angerechnet.
(2) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts besteht Anspruch auf fünf, während des dritten Ausbildungsabschnitts Anspruch auf 15 Arbeitstage Erholungsurlaub. ²Verlängert sich die Ausbildung oder ist eine weitere Ausbildung zu absolvieren, so besteht im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt Anspruch auf zweieinhalb Arbeitstage Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen vollen Ausbildungsmonat.
(3) In jedem Ausbildungsabschnitt werden Krankheitszeiten auf die Ausbildungszeit nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub ein Sechstel der Dauer dieses Ausbildungsabschnitts, zu der auch Ausbildungsverlängerungen zählen, nicht überschreiten.
(4) Wird infolge nicht anrechenbarer Urlaubs- oder Krankheitszeiten die Mindestausbildungszeit eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so verlängert sich die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt entsprechend. ²Von einer Verlängerung kann abgesehen werden, wenn das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht worden ist. ³Über ein Absehen nach Satz 2 entscheidet im ersten Ausbildungsabschnitt die oder der Ausbildende, im zweiten Ausbildungsabschnitt das Deutsche Patent- und Markenamt und im dritten Ausbildungsabschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts.
(5) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen, kann auf schriftlichen Antrag Sonderurlaub von regelmäßig bis zu einem Jahr gewährt werden. ²§ 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Sonderurlaub wird auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet, es sei denn, dass er im ersten Ausbildungsabschnitt zehn und im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt jeweils fünf Arbeitstage nicht überschreitet. ²Während des Sonderurlaubs ruht die Ausbildung.
Unterabschnitt 2: Erster Ausbildungsabschnitt
(1) Zur Ausbildung befugt sind Patentanwälte und Patentassessoren, die insgesamt fünf Jahre lang
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag vom Erfordernis der fünfjährigen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors absehen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.
(1) Die Ausbildungstätigkeit ist gewissenhaft auszuüben.
(2) Ausbildende sollen grundsätzlich nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbilden. ²Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig ausgebildet werden.
(3) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern ausreichend Zeit für das Selbststudium und für das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität einzuräumen.
(1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.
(2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Verlangen schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.
(1) Patentanwälte verlieren ihre Ausbildungsbefugnis
(2) Die Patentanwaltskammer hat Patentanwälten die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn sie
(3) Patentassessoren verlieren ihre Ausbildungsbefugnis mit dem Tag, an dem sie ihre Tätigkeit in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen aufgeben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ihnen zudem die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn
(4) Bewerberinnen und Bewerbern sind alle Ausbildungszeiten anzurechnen, die bis zum Verlust oder zur Entziehung der Ausbildungsbefugnis erbracht worden sind. ²Dies gilt auch dann, wenn der Verlust oder die Entziehung auf Umständen beruht, die die oder den Ausbildenden als zur Ausbildung ungeeignet erscheinen lassen.
(1) Der Ausbildungsbeginn wird im Bescheid über die Zulassung zur Ausbildung festgesetzt. ²Er bestimmt sich nach den Angaben in der Ausbildungserklärung, wird jedoch frühestens auf den Tag festgesetzt, an dem sowohl der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung als auch die Ausbildungserklärung im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.
(2) Die Ausbildung endet
(3) Am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung haben Ausbildende dem Deutschen Patent- und Markenamt die anrechenbaren Ausbildungszeiten sowie die Urlaubs- und Krankheitszeiten der Bewerberinnen und Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. ²Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.
(3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.
(1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Nummern 1 und 2 zu legen ist:
(2) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern zudem Gelegenheit zu geben,
(1) Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchführen. ²Die Ausbildung soll frühestens ein Jahr nach dem Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts erfolgen.
(2) Die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist auf Antrag mit bis zu zwei Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, wenn
(3) Ausbildende beim Gericht für Patentstreitsachen haben Beurteilungen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1 zu erstellen, diese den Bewerberinnen und Bewerbern zu eröffnen und sie anschließend dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.
(1) Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine praktische Ausbildung im gewerblichen Rechtsschutz im Ausland durchführen.
(2) Die praktische Ausbildung im Ausland kann auf Antrag mit bis zu zwölf Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt angerechnet werden, wenn
(3) Die praktische Ausbildung im Ausland ist in dem Umfang auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, in dem sie den Bewerberinnen und Bewerbern Inhalte vermittelt, die denjenigen nach § 18 vergleichbar sind. ²Bewerberinnen und Bewerbern ist schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 mitzuteilen, ob und in welchem Umfang eine erfolgreiche Ausbildung angerechnet werden wird.
(4) Bewerberinnen und Bewerber haben dem Deutschen Patent- und Markenamt die Aufnahme und die Beendigung der Ausbildung im Ausland unverzüglich anzuzeigen und nach dem Ende der Ausbildung im Ausland Beurteilungen der Ausbildenden vorzulegen. ²Aus den Beurteilungen muss sich ergeben, ob die Ausbildung erfolgreich war. ³Die Beurteilungen sollen den Vorgaben des § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechen.
(1) Die Patentanwaltskammer hat regionale Arbeitsgemeinschaften zu bilden und geeignete Personen mit deren Leitung zu beauftragen. ²Sie hat die regionalen Arbeitsgemeinschaften und die Namen und Anschriften ihrer Leitenden dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen.
(2) Mit der Leitung von Arbeitsgemeinschaften darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. ²Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn die Person mindestens vier Jahre als Patentanwalt oder Patentassessor oder in einer der in § 27 Absatz 2 Satz 2 genannten Funktionen tätig gewesen ist. ³Die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.
(3) In den Arbeitsgemeinschaften ist den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, ihre Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übungen zu erweitern. ²Dabei sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der Berufsausübung nicht regelmäßig wiederkehren.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Bewerberinnen und Bewerber zur Teilnahme an der für die Region ihres Ausbildungsorts gebildeten Arbeitsgemeinschaft einzuberufen. ²Diese sind verpflichtet, an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.
(5) Kann Bewerberinnen oder Bewerbern die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft, zu der sie einberufen wurden, aus persönlichen Gründen oder wegen zu großer Entfernung vom Ausbildungsort nicht zugemutet werden, kann sie das Deutsche Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag zur Teilnahme an einer für eine andere Region gebildeten Arbeitsgemeinschaft einberufen oder von der Teilnahmepflicht befreien.
(6) Am Ende der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft haben die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden den Bewerberinnen und Bewerbern die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu bescheinigen. ²Eine regelmäßige Teilnahme liegt in der Regel dann nicht mehr vor, wenn mehr als 15 Prozent der im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Veranstaltungen unentschuldigt versäumt wurden. ³Sofern Bewerberinnen oder Bewerber in Bezug auf die erbrachten Leistungen oder die gezeigte Führung besonders hervorgetreten sind, ist dies in die Bescheinigung aufzunehmen.
Unterabschnitt 3: Zweiter und dritter Ausbildungsabschnitt
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber hat die Zulassung zum zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt in einem gemeinsamen schriftlichen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. ²Das Deutsche Patent- und Markenamt hat über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden und die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts über die Zulassung zu unterrichten.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts einzureichen. ²Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Stand der Ausbildungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
(4) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Bescheinigungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(5) Für die Rücknahme der Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.
(1) Bewerberinnen und Bewerber haben über die ihnen in der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. ²Sie sind vor Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.
(2) Bewerberinnen und Bewerbern ist Zugang zu Akten und sonstigen dienstlichen Vorgängen zu gewähren, soweit dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich ist. ²Verschlusssachen dürfen ihnen nur zugänglich gemacht werden, sofern ihnen dazu eine Ermächtigung nach der jeweils geltenden Fassung der VS-Anweisung vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert worden ist, erteilt worden ist.
(3) Bewerberinnen und Bewerber haben ihnen zugänglich gemachte Akten und sonstige dienstliche Vorgänge sorgfältig zu behandeln und auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts stellen jeweils einen Plan für die Ausbildung in ihrem Geschäftsbereich auf. ²Die Pläne sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.
(2) Der Ausbildungsplan hat zumindest zu enthalten:
(3) Bei der Zuweisung zu den Ausbildenden auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte soll auf die naturwissenschaftliche und technische Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber Rücksicht genommen werden.
(4) Gegenstand der Übungsklausuren im dritten Ausbildungsabschnitt sind die Rechtsgebiete nach § 18 Absatz 1.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts führen Lehrveranstaltungen vor allem auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes durch, insbesondere im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht sowie im Recht der Arbeitnehmererfindungen.
(2) Sie führen zudem Informationsveranstaltungen durch, soweit solche sachdienlich erscheinen.
(3) Die Teilnahme an den Lehr- und Informationsveranstaltungen ist für die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
(1) Mit der Ausbildung nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist.
(2) Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. ²Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn eine mindestens vierjährige Tätigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt als rechtskundiges oder technisches Mitglied oder beim Bundespatentgericht als Richterin oder Richter ausgeübt wurde. ³Lehrende sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.
(1) Das Ziel der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt hat erreicht, wem von der Mehrheit der Ausbildenden eine erfolgreiche Ausbildung bescheinigt oder im Fall einer Benotung zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt worden ist. ²Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat Bewerberinnen und Bewerber, die das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht haben, zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu überweisen.
(3) Das Ziel der Ausbildung beim Bundespatentgericht hat erreicht, wem von allen Ausbildenden zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt worden ist. ²Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts hat dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens zwei Wochen vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts schriftlich mitzuteilen, welche Bewerberinnen und Bewerber das Ausbildungsziel erreicht haben.
(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt einmalig bis zu einer Dauer von zwei Monaten die Verlängerung der Ausbildung anzuordnen und hiervon die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu unterrichten.
(2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel des dritten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts dies dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen. ²Das Deutsche Patent- und Markenamt hat sodann in Abstimmung mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts einmalig bis zur Dauer von sechs Monaten die Verlängerung der Ausbildung anzuordnen.
(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel in allen drei Ausbildungsabschnitten erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolgreich beendet.
(2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht endgültig nicht erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolglos beendet. ²Eine erneute Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen.
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen während der Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes nur mit vorheriger Genehmigung des Deutschen Patent- und Markenamts ausüben. ²Genehmigungen sind schriftlich zu beantragen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Gebiets des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Deutschen Patent- und Markenamt vor deren Aufnahme anzuzeigen. ²Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus gegebenem Anlass verlangen, dass über die Nebentätigkeiten schriftlich nähere Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(3) Die Summe aller Nebentätigkeiten darf höchstens 15 Wochenstunden betragen.
(4) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich anzuzeigen.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Genehmigung von Nebentätigkeiten zu versagen oder zu widerrufen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zu untersagen oder Auflagen oder Bedingungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erlassen, wenn diese
Unterabschnitt 4: Studium
(1) Das Studium im allgemeinen Recht nach § 7 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung erfolgt durch das Absolvieren
(2) Ein besonders eingerichteter Studiengang hat zumindest die Grundlagen des bürgerlichen Rechts, des Arbeitsrechts, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des Marken- und Designrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des Verfassungsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Europarechts zu umfassen.
(3) Die Studieninhalte des besonders eingerichteten Studiengangs haben sich an den Anforderungen auszurichten, die an die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors zu stellen sind.
(4) Die Prüfung im besonders eingerichteten Studiengang hat zumindest aus zwei Klausuren und einer mündlichen Prüfung zu bestehen. ²Die Klausuren müssen im Schwerpunkt unterschiedliche Rechtsgebiete zum Gegenstand haben. ³Die Bearbeitungsdauer jeder Klausur hat mindestens zwei Stunden zu betragen. ⁴Die mündliche Prüfung muss aus einem Prüfungsgespräch bestehen, dessen Gegenstände den in Absatz 2 genannten Rechtsgebieten entnommen werden sollen und das für jeden Prüfling mindestens 20 Minuten zu betragen hat. ⁵Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
(5) Das Studium im allgemeinen Recht soll vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein.
Teil 2: Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung
(1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:
(2) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Bundesamt für Justiz. ²Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts sowie der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Bundesamt für Justiz die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. ³Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen gehört werden. ⁴Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus.
(3) Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von drei Jahren. ²Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
(4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied
(5) Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Bundesamt für Justiz die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds verlängern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Bundesamt für Justiz für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. ²Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte.
(7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestellung der Vorsitzenden sinngemäß.
(1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegt es,
(2) Die Mitglieder sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. ²Im Übrigen unterstehen die Mitglieder nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Dienstaufsicht der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. ³Die oder der Vorsitzende untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.
(3) Die Mitglieder haben über den Verlauf der Prüfungen und Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren. ²Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren und vor Behörden erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.
(4) Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung sowie einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Entschädigung beträgt
(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung und des Auslagenersatzes erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat möglichst bis zum 31. Juli eines Jahres die Monate zu bestimmen und zu veröffentlichen, in denen im Folgejahr die Patentanwaltsprüfung abgelegt werden kann (Prüfungstermine). ²Jährlich sollen mindestens zwei Prüfungstermine stattfinden. ³Die Veröffentlichung hat im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen sowie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). ²Es hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. ³Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 2 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.
(1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 158 der Patentanwaltsordnung erfüllt.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. ²In dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin angegeben werden. ³Über die Zulassung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(3) Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausgebildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts beantragen. ²Der Zulassungsantrag muss spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins gestellt werden. ³Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbildungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird.
(4) Wer die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungsantrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. ²Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.
(5) Wer nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. ²Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. Dem Antrag sind beizufügen:
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. ²Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. ³Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen.
(2) Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet. ²Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2, der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des Prüfungstermins erfolgt. ³Bei einem späteren Rücktritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor dem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur erfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. ⁴In anderen Fällen erfolgt keine Erstattung.
(3) Ein Prüfling, der aufgrund einer Verhinderung in drei oder mehr Klausuren zu einem neuen Prüfungstermin geladen wird, muss keine erneute Prüfungsgebühr zahlen.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.
(2) Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. ²Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind vier Klausuren zu schreiben. ²Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben. ³Die Bearbeitungsdauer beträgt bei den beiden Klausuren nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils vier Stunden und im Übrigen jeweils drei Stunden.
(3) Die mündliche Prüfung findet als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. ²Zumindest jeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt auf folgende Aufgabenstellungen beziehen:
(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen folgenden Rechtsgebieten entnommen werden:
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Hilfsmittel zu bestimmen, die die Prüflinge mitzubringen haben und die sie benutzen dürfen.
(2) Prüflingen, die schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichstellt sind (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die deshalb beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, soll die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich gewähren. ²Der Nachteilsausgleich soll die Beeinträchtigung beim Erbringen der Prüfungsleistung angemessen ausgleichen. ³Er darf die Chancengleichheit nicht beeinträchtigen. ⁴Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht
(3) Prüflingen, die aus anderen Gründen beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 gewähren, sofern die Beeinträchtigung nicht prüfungsbedingter Art ist.
(4) Anträge nach den Absätzen 2 und 3 sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. ²Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, soweit der Stand der Prüfungsorganisation dies noch zulässt. ³Die Beeinträchtigungen sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. ⁴In offensichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage eines Attests verzichten.
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die
(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.
(1) Kommt ein Prüfling einer Ladung zu einer Klausur oder zur mündlichen Prüfung nicht nach (Säumnis), so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit der Bewertung „ungenügend (0 Punkte)“ nicht bestanden. ²Im Fall der mündlichen Prüfung gilt dies auch, wenn nur ein Teil der Prüfung versäumt wird.
(2) Die Folge der Säumnis nach Absatz 1 tritt nicht ein, wenn der Prüfling die Säumnis nicht zu vertreten hat (Verhinderung).
(3) Eine Verhinderung ist unverzüglich, in Textform und vor Bekanntgabe der Bewertung der versäumten Prüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt geltend zu machen. ²Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und ist unwiderruflich. ³Ob ein säumiger Prüfling als verhindert gilt, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Ein Prüfling hat seine Verhinderung nachzuweisen. ²Eine Verhinderung durch Krankheit ist durch ein amtsärztliches Attest zu belegen, das in der Regel am Tag der versäumten Prüfungsleistung ausgestellt sein muss. ³In offensichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verzichten.
(5) Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung eine oder zwei Klausuren nicht schreiben können, so ist oder so sind diese nachzuschreiben. ²Hierzu hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen oder zwei neue Prüfungstage zu bestimmen.
(6) Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung drei oder mehr Klausuren nicht schreiben können, so gilt die Prüfung insgesamt als noch nicht abgelegt. ²In diesem Fall hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings einen neuen Prüfungstermin für das erneute Schreiben aller Klausuren zu bestimmen.
(7) Ist ein Prüfling an der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ganz oder teilweise verhindert, ist die mündliche Prüfung in vollem Umfang an einem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Prüfungstag nachzuholen.
(8) Hat ein Prüfling eine Klausur oder die mündliche Prüfung in einem Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt und seine Prüfungsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der Klausur oder die Ablegung der mündlichen Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht, gelten Absatz 3 Satz 2 und 3 und die Absätze 4 bis 7 entsprechend.
(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder für einzelne Prüfungstage ausgeschlossen werden, wer
(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft
(3) Hinsichtlich der Folgen eines Ausschlusses gilt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 § 43 Absatz 1 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 § 43 Absatz 5 bis 7 entsprechend.
(1) Eine Klausur ist mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten, wenn ein Prüfling durch Täuschung versucht, das Ergebnis einer Klausur zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen. ²Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn ein Prüfling
(2) Nicht zugelassene Hilfsmittel hat die Aufsichtsperson unverzüglich sicherzustellen. ²Hilfsmittel, bei denen der Verdacht einer unzulässigen Veränderung besteht, sind dem Prüfling bis zur Abgabe der Klausur zu belassen und dann sicherzustellen.
(3) Eine Klausur ist auch dann mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten, wenn ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begeht, indem er
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. ²Die Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte |
gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte |
voll- befriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte |
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte. |
(1) Für die Abnahme der Prüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. ²Für einen Prüfungstermin können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden. ³Werden für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, sind dieselben Klausuren zu schreiben.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge den Prüfungsausschüssen zuzuteilen.
(4) Hält sich ein für die Mitwirkung in einem Prüfungsausschuss vorgesehenes Mitglied der Prüfungskommission für befangen oder liegen Anhaltspunkte vor, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat das Mitglied dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. ²Hat sich das Mitglied für befangen erklärt oder hält das Deutsche Patent- und Markenamt eine Besorgnis der Befangenheit für begründet, hat es den Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zuzuweisen.
(5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. ²§ 50 Absatz 4 bleibt unberührt. ³Im Fall des § 51 Absatz 2 ist erforderlichenfalls § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. ⁴Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Aufgaben für die Klausuren auszuwählen. ²Sie oder er kann von den Mitgliedern der Prüfungskommission Entwürfe für Klausuren anfordern. ³Sie oder er kann auch eine Aufgabenkommission aus bis zu vier Mitgliedern der Prüfungskommission bilden, die sie oder ihn bei der Auswahl der Klausuren unterstützt.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge zu den Klausuren zu laden und ihnen mitzuteilen, aus welchen Mitgliedern sich der Prüfungsausschuss zusammensetzt. ²Die Ladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen.
(3) Die Klausuren sind unter vom Deutschen Patent- und Markenamt zu vergebenden Kennziffern zu schreiben und dürfen keine Hinweise auf die Identität der Prüflinge enthalten. ²Deren Namen dürfen den Mitgliedern der Prüfungskommission erst nach der Bewertung aller Klausuren des jeweiligen Prüfungstermins bekanntgegeben werden.
(4) Für jeden Prüfungssaal hat das Deutsche Patent- und Markenamt mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsperson zu bestimmen. ²Bei jedem Klausurtermin soll zumindest eine Aufsichtsperson die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. ³Als Aufsichtsperson darf nicht herangezogen werden, wer nach § 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist. Die Aufsichtsperson
(1) Für jede Klausur hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission zwei im Schwerpunkt der Aufgabenstellung nach § 40 Absatz 1 fachkundige Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen, die die Klausur zu bewerten haben. ²Dabei sollen mindestens zwei Klausuren von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bewertet werden, dem der Prüfling zugeteilt wird. ³Erkrankt ein Mitglied oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission es durch ein anderes Mitglied ersetzen.
(2) Jede Klausur ist von den dazu bestimmten Mitgliedern einzeln und unabhängig voneinander mit einer Note und Punktzahl nach § 46 zu bewerten. ²Die Endbewertung für jede Klausur ist der arithmetische Mittelwert aus den beiden Einzelbewertungen, sofern diese nicht um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen. ³Bei größeren Abweichungen haben sich die Prüfenden über den Grund ihrer Bewertungen auszutauschen und diese anschließend zu überprüfen. ⁴Weichen die Einzelbewertungen danach immer noch um mehr als zwei Punkte voneinander ab, so hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein weiteres von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission die Punktzahl der Endbewertung festzulegen. ⁵Diese Punktzahl muss im Rahmen der Einzelbewertungen liegen.
(3) Ein Prüfling hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn er
(4) Hat ein Prüfling die schriftliche Prüfung bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung zugelassen. ²Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(5) Die End- und Einzelbewertungen der Klausuren sind dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung oder im Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüflinge zur mündlichen Prüfung zu laden. ²Dabei dürfen höchstens sechs Prüflinge gemeinsam geprüft werden.
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Einzelgespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. ²Über die wesentlichen Inhalte dieses Gesprächs soll die oder der Vorsitzende die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in Kenntnis setzen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu leiten und darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. ²Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. ³Sie oder er hat sich auch selbst an der Prüfung zu beteiligen.
(4) Die Leistung eines Prüflings in der mündlichen Prüfung wird von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses einzeln mit einer Note und Punktzahl nach § 46 bewertet. ²Die vom Prüfungsausschuss zu berechnende Endbewertung der mündlichen Prüfung ist der arithmetische Mittelwert aus den Einzelbewertungen.
(5) Ein Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden, wenn er als Endbewertung zumindest 3,50 Punkte erzielt hat. ²Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(1) Der Prüfungsausschuss hat die vom Prüfling in der Prüfung erzielte Gesamtpunktzahl zu berechnen, wobei jede in den beiden vierstündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 18 Prozent, jede in den beiden dreistündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 14 Prozent und die in der mündlichen Prüfung als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 36 Prozent in die Gesamtnote einfließt. ²Die Gesamtpunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die nach Absatz 1 berechnete Gesamtpunktzahl um bis zu einem Punkt anheben, wenn ein Prüfling in einer Klausur oder in der mündlichen Prüfung in außergewöhnlichem Maß Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt hat, die in dem berechneten Ergebnis nicht angemessen zum Ausdruck kommen, und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Den Gesamtpunktzahlen entsprechen folgende Prüfungsgesamtnoten:
14,00 | bis | 18,00 | sehr gut |
11,50 | bis | 13,99 | gut |
9,00 | bis | 11,49 | vollbefriedigend |
6,50 | bis | 8,99 | befriedigend |
4,00 | bis | 6,49 | ausreichend |
1,50 | bis | 3,99 | mangelhaft |
0 | bis | 1,49 | ungenügend. |
(4) Ein Prüfling, dessen Gesamtpunktzahl unter 4,00 liegt, hat die Prüfung nicht bestanden.
(1) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
(2) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses hat dessen Vorsitzende oder Vorsitzender dem Prüfling die Einzelbewertungen und die Endbewertung der mündlichen Prüfungsleistung sowie die Prüfungsgesamtnote mündlich bekanntzugeben. ²Damit ist die Prüfung abgelegt.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, hierüber eine Urkunde mit der Prüfungsgesamtnote auszustellen. ²Bei einer Gesamtpunktzahl von 6,50 oder höher ist in die Urkunde auch die Gesamtpunktzahl aufzunehmen.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. ²Eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3 sind in den Bescheid aufzunehmen.
(1) Ein Prüfling hat Mängel im schriftlichen Prüfungsverfahren unverzüglich und spätestens am Ende der Bearbeitungszeit gegenüber der Aufsichtsperson zu rügen. ²Bei vorübergehenden Störungen kann die Aufsichtsperson die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang verlängern. ³Mängel im mündlichen Prüfungsverfahren hat ein Prüfling unverzüglich und spätestens vor dem Beginn der Beratung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu rügen.
(2) War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der die Chancengleichheit erheblich verletzt hat, so kann ein Prüfling beantragen, den mängelbehafteten Teil der Prüfung erneut ablegen zu dürfen. Der Antrag
(3) Über den Antrag nach Absatz 2 hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. ²Dem Antrag kann auch stattgegeben werden, wenn das Vorliegen des Mangels ungeklärt ist. ³Wird dem Antrag stattgegeben, bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Termin zur erneuten Ablegung des mängelbehafteten Teils der Prüfung.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 auch von Amts wegen anordnen, dass einzelne oder alle Prüflinge einzelne Teile der Prüfung oder die Prüfung insgesamt erneut abzulegen haben. ²Die Anordnung darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung erfolgen.
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 wiederholen. ²Der Zulassungsantrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. ³Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) Hat ein Prüfling in jeder Klausur zumindest die Endbewertung „ausreichend (4,00 Punkte)“ erzielt, so kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf die mündliche Prüfung beschränken. ²Diese Beschränkung gilt nur, wenn die mündliche Prüfung innerhalb von 13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung abgelegt wird.
(3) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat. ²Die weitere Ausbildung kann ganz oder teilweise in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht erlassen werden. ³Über den Umfang und die Art der weiteren Ausbildung hat der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu entscheiden.
(4) Bei Prüflingen nach § 158 der Patentanwaltsordnung tritt an die Stelle der weiteren Ausbildung nach Absatz 3 eine weitere praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
(5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die Prüfungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.
(1) Wer die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist auf Antrag zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zuzulassen, wenn die bisherigen Prüfungsleistungen vermuten lassen, dass die zweite Wiederholungsprüfung bestanden wird.
(2) Der Zulassungsantrag ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. ²Er ist dem Prüfungsausschuss der ersten Wiederholungsprüfung zur Stellungnahme zuzuleiten.
(3) Über den Zulassungsantrag hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(4) § 54 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission soll nach Anhörung des Prüflings eine Frist bestimmen, innerhalb der die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist. ²Die Frist soll nicht mehr als 13 Monate betragen. ³Eine Fristbestimmung ist in den Bescheid nach § 52 Absatz 4 Satz 1 aufzunehmen.
(1) Die Klausuren, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsniederschriften (Prüfungsakte) sind fünf Jahre aufzubewahren. ²Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben worden ist. ³Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.
(2) Einem Prüfling ist nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakte zu gewähren. ²Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
(3) Ein Prüfling hat seine Prüfungsakte grundsätzlich persönlich in den Räumen des Deutschen Patent- und Markenamts und unter dessen Aufsicht einzusehen. ²Hat er gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch eingelegt oder ist ihm das persönliche Erscheinen nicht zumutbar, ist ihm auf Antrag und gegen Zahlung einer angemessenen Kostenpauschale eine Kopie der Prüfungsakte zur Verfügung zu stellen.
Teil 3: Sicherung des Unterhalts
(1) Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. ²Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat.
(1) Der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsdarlehens entsteht am Ersten des Monats, in dem die Bewerberinnen oder Bewerber
(2) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens besteht nicht für Zeiten, in denen
(3) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen Krankheit sechs Wochen ununterbrochen nicht an der Ausbildung teilnehmen konnten, ruht der Anspruch auf Zahlung des Darlehens vom Beginn der siebten Woche bis zu dem Tag, an dem die Ausbildung wieder aufgenommen wird.
(4) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
(1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus
(2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Ehegatten gleich.
(3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen Sätzen.
(1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zusammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt.
(2) Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
(1) Vermögen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet.
(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
(1) Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und diejenigen ihrer Ehegatten sowie über die für den Familienzuschlag maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben. ²Änderungen dieser Verhältnisse und Umstände haben sie unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ändern sich Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatzes 1, so ist das Unterhaltsdarlehen zum Ersten des auf die Änderung folgenden Monats anzupassen. Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge gelten nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1.
(1) Das Unterhaltsdarlehen ist monatlich im Voraus zum Ersten des Monats auszuzahlen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf das Darlehen nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. ²Dies gilt nicht, soweit gegen die Bewerberinnen oder Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder nach einem Verzicht auf seine weitere Zahlung hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Höhe der Darlehensschuld durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
(1) Die Rückforderung eines zu viel gezahlten Unterhaltsdarlehens bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
(2) Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es gleich, wenn
(3) Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) Für die Höhe und die Berechnung der Verzinsung gilt § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. ²Die Verzinsung beginnt am Ersten des auf die ungerechtfertigte Auszahlung folgenden Monats.
(1) Das Darlehen ist mit 3 Prozent jährlich zu verzinsen. ²Das Jahr wird mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen berechnet. ³Die Verzinsung beginnt am Ersten des Monats, der auf das Erlöschen des letzten geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder dem Verzicht auf dessen weitere Zahlung folgt.
(2) Das Darlehen ist in vierteljährlichen Raten von 600 Euro zurückzuzahlen. ²Die erste Rate ist zwei Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Termin fällig. ³Die Raten sind jeweils zum Ersten des ersten Monats des Quartals im Voraus zu zahlen.
(3) Die Rückzahlungen sind zunächst auf den geschuldeten Darlehensbetrag und sodann auf die Zinsen zu verrechnen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber können das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zu jedem Ersten eines Monats zurückzahlen. ²Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens einen Monat im Voraus anzukündigen.
(5) Für die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Unterhaltsdarlehens gilt § 18a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
(6) Mit dem Tod einer Bewerberin oder eines Bewerbers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig war.
Teil 4: Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
(1) Die Ablegung einer Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. ²Der Antrag muss sich auf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin beziehen und spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten dieses Termins gestellt werden. ³Danach gestellte Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn anderenfalls die Vorgabe des § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland nicht eingehalten werden könnte. ⁴Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) Sofern ein Prüfling nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland Prüfungsleistungen erlassen bekommen möchte, hat er dies unter Beifügung der erforderlichen Nachweise spätestens zusammen mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen. ²Über den Antrag hat der Prüfungsausschuss durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(1) Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. Ein Prüfungsausschuss besteht aus
(2) § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. ²§ 71 Satz 1 bleibt unberührt. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Die Klausuren sollen die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand haben. ²Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils drei Stunden.
(2) Die mündliche Prüfung findet als Einzel- oder als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.
(3) Die Klausuren und die mündliche Prüfung sind dahingehend zu beurteilen, ob der Prüfling über die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Eignungsprüfung hat der Prüfungsausschuss in einer Beratung die Prüfungsentscheidung nach § 7 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland zu treffen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
(3) Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung mündlich bekanntzugeben. ²Damit ist die Eignungsprüfung abgelegt.
(4) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält darüber eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgestellte Urkunde.
(5) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. ²Eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2 ist in den Bescheid aufzunehmen.
(1) Ein Antrag auf Wiederholung einer nicht bestandenen Eignungsprüfung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin beziehen. ²Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) Hat ein Prüfling in jeder Klausur nach der Bewertung aller Prüfer die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, so kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf den mündlichen Teil der Eignungsprüfung beschränken. ²Diese Beschränkung gilt nur, wenn die Wiederholung des mündlichen Teils innerhalb von 13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Eignungsprüfung erfolgt.
(1) Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites Mal wiederholen. ²§ 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Möglichkeit der Beschränkung der zweiten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Absatz 2 entsprechend.
(1) Im Übrigen gelten für Eignungsprüfungen die §§ 33, 34, 37, 38, 39 Absatz 2 Satz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4, die §§ 43 bis 45, 48, 50 Absatz 1 bis 3 und § 53 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 43 Absatz 1 und des § 45 Absatz 1 und 3 die Klausuren den Anforderungen nicht genügen.
(2) Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gelten Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des § 73 Absatz 2 die Prüfungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Teil 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Bei der Jahresfrist nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bleiben vor dem 1. Oktober 2017 liegende Zeiten unberücksichtigt.
(2) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben.
(3) § 10 Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Beurteilungen im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt, wenn der jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat. ²In diesen Fällen gilt für die Beurteilungen § 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.
(4) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für Zeiten vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden.
(5) Die Frist von vier Monaten nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht für Bescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellt wurden.
(6) Die Bestimmungen des § 28 Absatz 1 und 3 über das Erreichen des Ausbildungsziels im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt gelten nicht, wenn der jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat.
(7) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren.
(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 Nummer 4 müssen bis zum 31. Dezember 2018 nur 40 Patentanwälte oder Patentassessoren berufen werden.
(2) In den Fällen des § 36 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 ist eine Prüfung im Prüfungstermin Februar 2018 zu ermöglichen, wenn die Zulassungsanträge bis zum 30. November 2017 gestellt wurden.
(3) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Prüfungsgebühr für Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, 260 Euro.
(4) § 34 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie die §§ 39, 40, 43, 44, 46, 47 und 49 bis 52 sind auf Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. ²Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 29, 31 Absatz 1, die §§ 32 bis 34 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 6, § 35 Absatz 1 bis 3 und 5, § 36 Absatz 1 bis 5 und die §§ 37 und 38 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.
(5) § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt für Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Klausuren mit der Note „ungenügend (7)“ zu bewerten sind.
(6) Die §§ 54 und 55 sind auf Wiederholungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. ²Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 39 und 40 Absatz 3 Satz 2 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.
(1) Die §§ 69 bis 72 sind auf Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. ²Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 44a, 44e Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 44f Absatz 1 bis 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. ³Zudem gelten § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 38 Absatz 6 und 7 Satz 1 und 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung entsprechend. Die Verweisungen in § 75 Absatz 1 gelten für Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nur nach Maßgabe von § 77 Absatz 3 und 4.
(2) Die §§ 73, 74 und 75 Absatz 2 sind auf Wiederholungen von Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. ²Stattdessen gilt in diesen Fällen § 44g Satz 1, 2, 4 und 5 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.
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