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NSVerbG

NSVerbG

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

  • Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
    • Zweiter Abschnitt: Zu erfüllende Ansprüche

§ 19 Klagefrist

Lehnt die Anmeldestelle (§ 17) die Erfüllung eines nach § 16 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht geltend gemacht werden, das nach der Natur des Anspruchs zuständig ist. ²Entsprechendes gilt, wenn die Nachsichtgewährung nach § 18 Abs. 2 verlangt wird. ³Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.