Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Zweiter Abschnitt: Zu erfüllende Ansprüche
§ 19 Klagefrist
Lehnt die Anmeldestelle (§ 17) die Erfüllung eines nach § 16 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht geltend gemacht werden, das nach der Natur des Anspruchs zuständig ist.²Entsprechendes gilt, wenn die Nachsichtgewährung nach § 18 Abs. 2 verlangt wird.³Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.⁴Sie beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.⁵Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.
NSVerbG
Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen