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NSVerbG

NSVerbG

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

  • Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
    • Zweiter Abschnitt: Zu erfüllende Ansprüche

§ 15 Anspruchsschuldner

Anspruchsschuldner der nach den §§ 5, 6, 7 und 10 zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. ²Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger von einem Dritten Befriedigung für seinen Anspruch verlangen kann.