freiRecht
NSVerbG

NSVerbG

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

  • Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
    • Zweiter Abschnitt: Zu erfüllende Ansprüche

§ 14 Umstellung von Reichsmarkansprüchen

§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. ²Das gleiche gilt für die in § 4 Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend geltenden Ansprüche.