freiRecht
NSVerbG

NSVerbG

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

  • Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
    • Dritter Abschnitt: Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche

§ 23 Erstattungspflicht

Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.