Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Erlöschen von Ansprüchen
Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.²Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.
NSVerbG
Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen