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NSVerbG

NSVerbG

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

  • Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Erlöschen von Ansprüchen

Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. ²Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.