NSVerbG
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
- Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
- Zweiter Abschnitt: Zu erfüllende Ansprüche
§ 5 Ansprüche aus der Nachkriegszeit
Zu erfüllen sind
- 1.
- Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäft begründet worden sind;
- 2.
- Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 bezeichneten Einrichtungen kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;
- 3.
- die nach dem 31. Juli 1945 entstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.