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NSVerbG

NSVerbG

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

  • Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
    • Zweiter Abschnitt: Zu erfüllende Ansprüche

§ 11 Ansprüche aus dinglichen Rechten

Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht mit Ausnahme der in den §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Ansprüche sind zu erfüllen.